4.7 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten (Art. 77g Abs. 1 SHG). Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenz zwischen der Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und der Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung (Art. 77g Abs. 2 SHG und Art. 31i Abs. 2 SHV). Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht allerdings erst, wenn ein Toleranzwert überschritten ist (Art. 77g Abs. 3 SHG).