4.6 Am Ende des Rechnungsjahres meldet der Leistungserbringer der zuständigen Stelle der GSI für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die während des Rechnungsjahres erbrachten Ausund Weiterbildungswochen (Art. 77f Abs. 1 SHG). Sie entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die Aus- und Weiterbildungsleistung (Art. 77f Abs. 2 SHG und Art. 31h SHV). Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen (Art. 31d Abs. 1 SHV). Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht (Art. 31d Abs. 2 SHV).