4.5 Es steht den Leistungserbringern frei, mit welchen Aus- und Weiterbildungen sie die Ausbildungspunkte erbringen. Die Verpflichtung in der Form von Ausbildungspunkten ermöglicht den Leistungserbringern einen Handlungsspielraum in ihrer Strategie, wie sie den Ausbildungsauftrag erfüllen wollen, sowie die flexible Anpassung ihrer Ausbildungstätigkeit an die jeweilige Rekrutierungssituation von Lernenden und Studierenden.25 Die Aus- und Weiterbildungsleistungen können im eigenen Betrieb erbracht werden oder es kann ein im Kanton Bern gelegener Leistungserbringer damit beauftragt werden (Art. 77e Abs. 3 SHG).