31b Abs. 1 SHV). Der Standard bei Wohn- und Pflegeheimen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen das Wohn- und Pflegeheim pro Vollzeitstelle gemäss Richtstellenplan pro Jahr erbringen muss (Art. 31b Abs. 2 SHV). Anhang 3 enthält die Standards für die Berufsgruppe Pflege und Betreuung (Art. 31b Abs. 4 SHV i.V.m. Anhang 3). Für die Berechnung der Ausbildungsleistung wird das ermittelte Ausbildungspotenzial mit einer Gewichtung pro Ausbildungsgang ergänzt. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt aufgrund versorgungsplanerischer Überlegungen. Die Multiplikation des Ausbildungspotenzials mit den Gewichtungsfaktoren ergibt die Ausbildungsleistung.23