4.4 Die Vorinstanz legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und des Frankenbetrags fest (Art. 77e Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 31e SHV). Die Berechnung der Aus- und Weiterbildungspunkte ist in Art. 31f SHV und die des Frankenbetrags in Art. 31g SHV geregelt. Bei der Festlegung der Ausund Weiterbildungsleistung stützt sich die Vorinstanz auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial (Art. 77e Abs. 1 SHG). Das Ausbildungspotenzial wird mit Hilfe von Standards berechnet (vgl. Art. 31b Abs. 1 SHV).