4.3 Gemäss Art. 77c SHG beteiligen sich die Leistungserbringer an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nicht universitären Gesundheitsberufen. Leistungserbringer sind die Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisationen, vgl. Art. 77b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 31a SHV). Die massgebenden nicht universitären Gesundheitsberufe werden in Anhang 2 zu Art. 31a SHV definiert.