4.2 Am 1. Januar 2014 traten das revidierte SpVG und die revidierte SpVV19 in Kraft. Neu war die Pflicht der in der Spitalversorgung und im Rettungswesen tätigen Leistungserbringer, sich an der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu beteiligen, eingeführt worden (vgl. Art. 106 ff. SpVG). Zugleich waren per 1. Januar 2014 auch das SHG und die SHV20 indirekt geändert worden. Neu war die Pflicht von Wohn- und Pflegeheimen für Menschen mit Betreuungsund Pflegebedarf, sich an der Aus- und Weiterbildung in nicht universitären Gesundheitsberufen zu beteiligen, eingeführt worden (vgl. Art. 77b bis 77 n SHG und Art. 31a bis 31i