Der Verpflichtung, für genügend Personal in der erforderlichen Qualität zu sorgen, kommt der Kanton durch die Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen der Leistungserbringer in den nicht universitären Gesundheitsberufen nach. Im Gegenzug gilt eine Ausbildungsverpflichtung für die Institutionen des Gesundheitswesens für den Bereich der Akutversorgung (geregelt im SpVG17) wie auch für die Langzeitpflege (darunter fallen Alters- und Pflegeheime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; geregelt im SHG), soweit diese durch den Kanton gesteuert werden kann.18