Rechtliche Grundlagen 4.1 Art. 41 Abs. 1 KV16 legt fest, dass der Kanton für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sorgt und die dafür notwendigen Einrichtungen bereitstellt. Der Verpflichtung, für genügend Personal in der erforderlichen Qualität zu sorgen, kommt der Kanton durch die Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen der Leistungserbringer in den nicht universitären Gesundheitsberufen nach.