Die im Verfügungsverfahren vorgebrachten Gründe und die beschwerdeweise geltend gemachte, irrtümliche Annahme über die zu erbringende Ausbildungsleistung im Jahr 2017 könnten die gänzlich fehlenden Ausbildungsleistungen nicht entschuldigen. Die Vorinstanz habe die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 verlangte Ausbildungsleistung im Voraus klar kommuniziert und die Beschwerdeführerin hätte genügend Möglichkeiten gehabt, ihre Ausbildungsleistung zu erbringen. Sie hätte diese bereits im Sommer 2016 abschätzen und entsprechend reagieren können. Ein Verzicht auf die Ausgleichszahlung mangels Verschulden der Beschwerdeführerin sei daher ausgeschlossen.