Trotzdem habe sie weder Anstrengungen unternommen abzuklären, für welche Ausbildungsmöglichkeiten sie die Voraussetzungen erfüllen würde, noch habe sie auf eine Bildungsbewilligung für die EFZ-Ausbildung hingearbeitet. Im Wissen um die Ausbildungsverpflichtung obliege es klar der Beschwerdeführerin, sich so zu organisieren, dass sie die geforderte Leistung entweder innerbetrieblich erbringen könne oder dass sie alternativ die aufgezeigten Möglichkeiten ausschöpfe.