Diese Abklärungen seien zwar erst infolge eines Gesuches der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 getätigt worden, hätten aber bereits im Sommer 2016 vorgenommen werden können, sobald die Ausbildungsleistungen für das Jahr 2017 bekannt gewesen seien. Trotzdem habe sie weder Anstrengungen unternommen abzuklären, für welche Ausbildungsmöglichkeiten sie die Voraussetzungen erfüllen würde, noch habe sie auf eine Bildungsbewilligung für die EFZ-Ausbildung hingearbeitet.