Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass von der Beschwerdeführerin nicht verlangt worden sei, dass sie die Ausbildungsleistung mit dem Angebot einer EFZ-Ausbildung erbringe, deren Anforderung sie (noch) nicht erfülle. Gemäss dem Schreiben des MBA vom 11. April 2018 würde eine EFZ-Ausbildung nur mit einer Auflage genehmigt, die EBA-Ausbildung könnte jedoch ohne Auflagen angeboten werden. Diese Abklärungen seien zwar erst infolge eines Gesuches der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 getätigt worden, hätten aber bereits im Sommer 2016 vorgenommen werden können, sobald die Ausbildungsleistungen für das Jahr 2017 bekannt gewesen seien.