Sie bringt erneut vor, dass die Beschwerdeführerin nach Freigabe der Daten vom 17. August 2016 bereits Kenntnis davon gehabt habe, in welcher Höhe die Ausbildungspflicht für das 2017 verfügt werde. Gleichzeitig habe sie die geplanten Ausbildungsleistungen für das Jahr 2017 simulieren und erkennen können, ob sie die zu verfügende Ausbildungsleistung selber werde erbringen können oder ob sie weitere Bemühungen für die Erreichung unternehmen müsse (Beispiele: Kontaktaufnahme mit dem MBA betreffend Abklärung Bildungsbewilligung; Übernahme der zu verfügenden Ausbildungsleistung durch einen anderen Leistungserbringer;