Die Beschwerdeführerin habe bereits für das Jahr 2016 keine Ausbildungsleistungen erbracht. Damals sei auf eine Ausgleichszahlung verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar aufzeigen konnte, dass die Unterschreitung der Ausbildungsleistung unverschuldet war. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe nachgewiesen, welche die Überschreitung des Toleranzwertes für das Jahr 2017 entschuldigen würden.