Weiter vermöge auch der vorgebrachte Grund des fehlenden ÖV-Netzes die nicht erbrachte Ausbildungsleistung nicht zu entschuldigen. Es gebe regelmässig Busverbindungen ab B.__ und C.__ nach A.__ und auch mit anderen Verkehrsmitteln sei A.__ erreichbar. Zudem lege die Beschwerdeführerin nicht dar, dass in der Vergangenheit der Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses aufgrund schlechter Erschliessung der Beschwerdeführerin gescheitert wäre.