Sie habe aber offensichtlich weder die Ausbildungsmöglichkeiten abgeklärt, für welche sie die Voraussetzungen erfülle, um ab Lehrbeginn 2017 zumindest eine EBA-Grundbildung anbieten zu können, noch habe sie auf eine Bildungsbewilligung für die EFZ-Ausbildung hingearbeitet. Im Wissen um die Ausbildungsverpflichtung obliege es klar der Beschwerdeführerin, sich so zu organisieren, dass sie die geforderten Leistungen entweder innerbetrieblich erbringen könne oder dass alternativ die aufgezeigten Möglichkeiten auszuschöpfen.