Diese Abklärungen seien erst infolge eines Gesuches der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 getätigt worden. Die Beschwerdeführerin hätte aber bereits im Sommer 2016 entsprechende Abklärungen vornehmen können, als sie habe erkennen können, welche Ausbildungsleistungen sie für das Jahr 2017 erbringen werden müsse. Sie habe aber offensichtlich weder die Ausbildungsmöglichkeiten abgeklärt, für welche sie die Voraussetzungen erfülle, um ab Lehrbeginn 2017 zumindest eine EBA-Grundbildung anbieten zu können, noch habe sie auf eine Bildungsbewilligung für die EFZ-Ausbildung hingearbeitet.