Es werde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt, dass sie die Ausbildungsleistung mit dem Angebot einer EFZ-Ausbildung erbringe, deren Anforderung sie (noch) nicht erfülle. Dem Schreiben des MBA der ERZ vom 11. April 2018 sei denn auch zu entnehmen, dass ein EFZ-Lehrverhältnis nur mit einer Auflage genehmigt würde, die zweijährige Grundbildung Assistentin Gesundheit, Assistent Gesundheit und Soziales EBA jedoch ohne Auflagen angeboten werden könnte. Diese Abklärungen seien erst infolge eines Gesuches der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 getätigt worden.