von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entschuldigungsgründe der fehlenden Anforderungserfüllung für eine EFZ-Ausbildung sowie der oder die Wechsel in der Pflegedienstleitung seien betrieblicher Natur und auch von anderen Betrieben zu bewältigen. Es werde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt, dass sie die Ausbildungsleistung mit dem Angebot einer EFZ-Ausbildung erbringe, deren Anforderung sie (noch) nicht erfülle.