Die Beschwerdeführerin habe gleichzeitig die geplanten Ausbildungsleistungen für das Jahr 2017 in der FA AVG simulieren und erkennen können, ob sie die Ausbildungsleistung selber erbringen könne oder ob sie weitere Bemühungen für die Erreichung unternehmen müsse. Die Beschwerdeführerin habe bis Juli 2017 genügend Zeit gehabt, sich so zu organisieren, dass sie die verfügte Ausbildungsleistung für das Jahr 2017 erbringen könne. Die 14 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6 ff. und Art. 25 N. 13 f.