Bei Überschreitung des Toleranzwertes werde auf eine Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweise, dass ihn kein Verschulden treffe. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach Freigabe der Werte in der FA AVG am 17. August 2016 Kenntnis davon gehabt, in welcher Höhe die Ausbildungspflicht für das Jahr 2017 verfügt werde. Die Beschwerdeführerin habe gleichzeitig die geplanten Ausbildungsleistungen für das Jahr 2017 in der FA AVG simulieren und erkennen können, ob sie die Ausbildungsleistung selber erbringen könne oder ob sie weitere Bemühungen für die Erreichung unternehmen müsse.