3.1 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 25. September 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 0 % (0.00 Ausbildungspunkte) der geforderten 89.40 Ausbildungspunkte erbracht habe. Damit sei der vom Regierungsrat festgelegte Toleranzwert von 10 % überschritten. Die festgelegte für das Jahr 2017 Abgeltung betrage CHF 11'442.00 und die Abgeltung für die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung CHF 0.00; daraus ergebe sich eine Differenz von CHF 11'442.00.