Mit E-Mail vom 14. Dezember 2017 (mit angehängtem Informationsschreiben vom 7. Dezember 2017) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2017 bis am 28. Februar 2018 in der FA AVG zu erfassen.4 Am 11. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin die Abrechnung der Ausbildungsleistungen 2017 in der FA AVG mit 0 (Null) Ausbildungsleistungen erfasst.5