Mit E-Mail vom 11. Juli 2016 forderte das Spitalamt (SPA, nachfolgend: Vorinstanz) die X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf, bis spätestens 1. September 2016 den Wert aus dem Richtstellenplan (Soll-Stellenplan) in der Fachapplikation Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (FA AVG / Online-Tool) zu erfassen, um für die Verfügung 2017 das Ausbildungspotenzial berechnen zu können.1 Am 17. August 2016 gab die Ansprechperson für die FA AVG des Betriebes in der FA AVG den Wert von 10.52 frei.2