{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-07-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-1537_2020-07-24.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-1537-beschwerdeentscheid-anonymisiert.pdf", "Checksum": "7d3ea0418deb36e6bb59c70d8c7c56a6"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.1537"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.07.2020 2019.GEF.1537"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 24.07.2020 2019.GEF.1537"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgleichszahlung bei Nichterfüllung der Aus- und Weiterbildungsleistungen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:52", "Checksum": "3005171b35c4527adecf48d7fe1f6f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.07.2020 2019.GEF.1537\nRegeste:\nAusgleichszahlung bei Nichterfüllung der Aus- und Weiterbildungsleistungen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.1537 / tsa, kr\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. Juli 2020\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.___ (in A.__)\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nSpitalamt (SPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Ausgleichszahlung bei Nichterfüllung der Aus- und Weiterbildungsleistungen für\nnichtuniversitäre Gesundheitsberufe für das Jahr 2017\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2019)\n\n1/13\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.1537\n\nI. Sachverhalt\n\nMit E-Mail vom 11. Juli 2016 forderte das Spitalamt (SPA, nachfolgend: Vorinstanz) die\nX.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf, bis spätestens 1. September 2016 den Wert aus\ndem Richtstellenplan (Soll-Stellenplan) in der Fachapplikation Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (FA AVG / Online-Tool) zu erfassen, um für die Verfügung 2017 das\nAusbildungspotenzial berechnen zu können.1 Am 17. August 2016 gab die Ansprechperson für\ndie FA AVG des Betriebes in der FA AVG den Wert von 10.52 frei.2\n\nMit Verfügung vom 14. Dezember 2016 legte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu leistenden Ausbildungspunkte auf 89.40 (100 %) sowie die Abgeltung\ndes Kantons Bern für die Aus- und Weiterbildungsleistung auf CHF 11'442.00 fest. 3\n\nMit E-Mail vom 14. Dezember 2017 (mit angehängtem Informationsschreiben vom 7. Dezember 2017) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2017 bis am 28. Februar 2018 in der FA AVG zu erfassen.4 Am 11. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin die Abrechnung der Ausbildungsleistungen 2017 in der FA AVG mit 0 (Null) Ausbildungsleistungen erfasst.5\n\nDie Beschwerdeführerin stellte am 22. Februar 2018 beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) ein Gesuch um eine Bildungsbewilligung für den Beruf Fachfrau Gesundheit, Fachmann Gesundheit (FaGe) EFZ6.7\n\nMit Schreiben vom 11. April 2018 teilte das MBA der Beschwerdeführerin mit, dass die\npersonellen und fachlichen Voraussetzungen für den Beruf FaGe EFZ nur mit einer Auflage erfüllt\nund daher für August 2018 maximal ein Lehrverhältnis genehmigt würde. Die zweijährige berufliche Grundbildung Assistentin Gesundheit und Soziales, Assistent Gesundheit und Soziales (AGS)\nEBA8 könne hingegen ohne Auflage angeboten werden.9\n\nMit Verfügung vom 25. September 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, für das Jahr 2017 eine Ausgleichszahlung von CHF 34'326.00 zu leisten.\n\n1\nVgl. Vorakten, Beilage 1\n2\nVgl. Vorakten, Beilage 2, Verfügung vom 25. September 2019 S. 4, Beschwerdevernehmlassung vom 26. November\n2019 S. 2\n3\nVgl. Vorakten, Beilage 3\n4\nVgl. Vorakten, Beilage 4\n5\nVgl. Vorakten, Beilage 5\n6\nEidgenössisches Fähigkeitszeugnis\n7\nVgl. Vorakten, Beilage 6\n8\nEidgenössisches Berufsattest\n9\nVgl. Vorakten, Beilage 6\n\n2/13\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.1537\n\nGegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 bei der Gesund-\nheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragte sie,\ndie Ausgleichszahlung auf einen Drittel zu reduzieren.\n\nDas Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,10 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. November 2019 die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nAufgrund der Direktionsreform wird die GEF seit dem 1. Januar 2020 als Gesundheits-,\nSozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.11 Die Instruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI12).\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2019. Diese Verfügung ist\ngemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG13 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 23. Oktober 2019 zuständig.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).\n\n1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des\nSachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der\nAusübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG).\nDer GSI steht somit volle Kognition zu.\n\n10 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Für-\n\n"}