1.6.7 Abschliessend sei angemerkt, dass, selbst wenn die geltend gemachten Unregelmässigkeiten der Ausschreibung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erkennbar gewesen wären, die vorliegenden Rügen erst im Rahmen der Anfechtung der nächstfolgenden Verfügung (Zuschlagsverfügung, vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b ÖBG) hätten geltend gemacht werden können bzw. müssen.40 Indem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung eines Angebots verzichtet hat, bleibt ihr diese Möglichkeit jedoch verwehrt. Auch aus diesem Grund ist nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Kosten