Das entsprechende Offerteingabeformular35 stand als Teil der Ausschreibungsunterlagen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ebenfalls ab Publikation der Ausschreibung zur Verfügung. Damit wären die geltend gemachten Unregelmässigkeiten (ungerechtfertigte Qualifizierung eines Eignungskriteriums als Zuschlagskriterium, ungerechtfertigter Ausschluss aus dem Verkauf von Praxisinformationssystemen) ebenfalls mit der Publikation der Ausschreibung erkennbar gewesen. Die Rüge ist somit verspätet.