Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Festlegung des spätesten Datums für die produktive Inbetriebnahme (31. Oktober 2019) zu einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin führen sollte. Selbst wenn der Anbieter des KISS in C.___ insoweit einen Vorteil hätte, als dass er das KISS in C.___ nach dessen Inbetriebnahme als Referenz im vorliegenden Submissionsverfahren angeben könnte, hätte dies die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, ihrerseits die verlangten Referenzen einzureichen.