Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bringt diese Antwort keine neuen, der Ausschreibung widersprechenden Aspekte ein, sondern präzisiert lediglich die Modalitäten des bereits in der Ausschreibung definierten Eignungskriteriums E4. So begründet die Vorinstanz einerseits in nachvollziehbarer Art und Weise, dass sie zwischen der Installation und produktiven Inbetriebnahme eines Systems unterscheidet, weil sie ab 2020 ein produktives System (in der spezifizierten Tiefe und Breite) zur Verfügung haben möchte.