Die Angaben zu allen Referenzlösungen müssen bei Abgabe der Offerte vollständig und korrekt sein, da ein Nachreichen von Unterlagen nicht zulässig ist, welche eine Referenzlösung betreffen und die in der Offerte gemachten Angaben ergänzen oder korrigieren. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der Inbetriebnahmetermin für eine Referenzlösung später als der Zeitpunkt der Offerteingabe liegt.»