 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Eignungskriterium 4 sei rechtswidrig (diskriminierend) ausgelegt worden, indem das späteste Datum für den produktiven Einsatz eines Referenzsystems erst in der 2. Fragerunde bekannt gegeben und auf den 31. Oktober 2019 gelegt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Im Eignungskriterium E4 wird u.a. verlangt, dass das offerierte KISS in allen Referenzspitälern in grosser Breite, d.h. für die überwiegende Mehrheit der stationären und ambulanten Bereiche, eingesetzt wird.29 Dieser Wortlaut kann dahingehend ausgelegt