Die verlangten Referenzen waren der Beschwerdeführerin somit seit der Publikation der Ausschreibung am 9. August 2019 bekannt. Eine allfällige Diskriminierung wie auch eine allenfalls fehlende Sinnhaftigkeit der Referenzen wären demnach seit dem 9. August 2019 erkennbar gewesen. Die Rüge, die im Eignungskriterium E4 verlangten Referenzen seien diskriminierend und nicht sachgemäss, hätte somit ohne weiteres innert 10 Tagen nach der Publikation der Ausschreibung erhoben werden können und müssen und erfolgte demnach verspätet.