Forschung und universitäre Lehre werden dabei selbstverständlich unterstützt. Die Plattform soll auf einer homogenen technologischen Basis aufgebaut sein. Komplexe, aus verschiedenen integrierten Produktteilen oder Technologien bestehende Lösungen werden nicht befürwortet.24 Die Plattform muss vollständig entwickelt und auf einer konsistenten technologischen Basis aufgebaut sein.25  Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, die im Eignungskriterium E4 verlangten Referenzen seien diskriminierend und nicht sachgemäss,26 insbesondere aber sei das Eignungskriterium E4 in der Fragerunde 2 rechtswidrig (nicht sachgerecht, diskriminierend und wettbewerbsverhindernd)