41 VRPG), es sei denn, die geltend gemachten Unregelmässigkeiten der Ausschreibung seien im Zeitpunkt der Publikation bei der gebotenen Aufmerksamkeit noch nicht erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, erst mit der Publikation der Antworten der zweiten Fragerunde sei erkennbar geworden, dass das Ausschreibungsverfahren nicht rechtskonform durchgeführt werden sollte und die Eignungskriterien diskriminierend ausgelegt würden. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unregelmässigkeiten erst mit den Antworten der zweiten Fragerunde erkennbar wurden.