benachteiligt worden seien. Da die Frage nach dem Datum für die Referenz eines produktiven Systems in der ersten Fragerunde nicht beantwortet worden sei, habe die Beschwerdeführerin in der zweiten Fragerunde nachgefragt, ab wann spätestens die produktive Nutzung starten müsse. Erst aus der Antwort der Vorinstanz, wonach die an die Referenzen gestellten Anforderungen spätestens per 31. Oktober 2019 erfüllt sein müssten, sei die Diskriminierung für die Beschwerdeführerin erkennbar geworden. Eine nichtdiskriminierende Auslegung sei nicht mehr möglich gewesen.