Zudem wäre fraglich, ob im Zeitpunkt der Ausschreibung schon ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nachgewiesen werden könnte. Vorliegend habe im Zeitpunkt der Ausschreibung keine erkennbare Rechtsverletzung und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestanden. Auch ein Zuwarten bis zum Zuschlagsentscheid mache keinen Sinn. Sonst müssten beim Zuschlag noch Mängel in der Ausschreibung gerügt werden können, was unzulässig sei.