Solche inkorrekten Anwendungsfälle müssten im Rahmen der Beschwerde gegen den Zuschlag geltend gemacht werden. Hierzu seien jedoch nur Anbieter legitimiert, welche am Verfahren teilgenommen hätten.20 1.6.4 In ihrer Vernehmlassung äussert sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Rechtzeitigkeit ergänzend wie folgt. Ein Anbieter dürfe davon ausgehen, dass nicht schon vor Beginn des Verfahrens 19 Beschwerde vom 23. September 2019, S. 2 f. und 5 ff. 20 Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Oktober 2019