Insbesondere habe diese Information für den Entscheid der Beschwerdeführerin, nicht am Verfahren teilzunehmen, nicht massgeblich sein können. Die Festsetzung des Termins auf den 31. Oktober 2019 möge sich für einen bestimmten Anbieter als günstig herausstellen, beeinträchtige jedoch die Voraussetzungen, damit die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium EK 4 erfüllen könnte, in keiner Weise. Wäre die Festsetzung des Termins vom 31. Oktober 2019 tatsächlich diskriminierend, so wäre das Eignungskriterium EK 4 rechtlich inkorrekt angewandt worden. Solche inkorrekten Anwendungsfälle müssten im Rahmen der Beschwerde gegen den Zuschlag geltend gemacht werden.