notwendige Voraussetzung für die Beschwerde gegen die Ausschreibung gelten solle. Auch zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, warum der Zeitpunkt, bis zu welchem die Anbieter das angebotene System spätestens im produktiven Einsatz haben müssten, von Bedeutung sei. Wäre das Eignungskriterium EK4 tatsächlich diskriminierend, so wäre es das unabhängig von der Festlegung des spätesten Zeitpunktes für den produktiven Betrieb am 31. Oktober 2019. Insbesondere habe diese Information für den Entscheid der Beschwerdeführerin, nicht am Verfahren teilzunehmen, nicht massgeblich sein können.