Mit dem allgemein formulierten Hinweis auf die Eignungskriterien und deren "Auslegung gemäss Fragebeantwortung" werde nicht belegt, dass die Antworten aus der Fragerunde für die Formulierung der Beschwerde notwendig gewesen seien. Erst auf S. 13 f. der Beschwerdeschrift gehe die Beschwerdeführerin näher auf die Fragerunden ein und erwähne, dass der Anbieter für das KISS des Kantonsspitals C.___ mit etwas Glück die Aufnahme des produktiven Betriebs bis zum 31. Oktober 2019 nachweisen könne und damit als einziger Anbieter das Eignungskriterium EK 4 erfülle.