8/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1436 sen. Ob dies ein Zufall sei, könne die Beschwerdeinstanz besser beurteilen als die Beschwerdeführerin. Die Vermutung bleibe, dass die Auslegung dieses Eignungskriteriums auf einen Anbieter zugeschnitten sei.19