Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Zentrumsversorgern mit der Kennzeichnung K112 sei diese Breite und Tiefe vielfach nicht vorhanden. Dieses Eignungskriterium diskriminiere alle Anbieter ausser einen und sei nicht sachgemäss. Auch drei Universitätsspitäler in vergleichbarer Grösse und Komplexität der Vorinstanz seien als Referenz nicht sachgerecht und diskriminierend. Es würde genügen, eine einzige derartige Referenz nachzuweisen. Zudem sei unverständlich, dass die Vergabestelle Sprache und Standort der Mitarbeiter (sehr wichtig für Support, Service und Entwicklung) nicht als Evaluationskriterium aufgenommen habe.