Unabhängig von dieser Vermutung seien die Kriterien und deren Auslegung diskriminierend. Sachgerechte Begründungen für verschiedene Kriterien seien nicht erkennbar. So halte das Pflichtenheft zum Eignungskriterium E4 fest, dass der Anbieter mittels folgender Referenzen nachweisen müsse, dass er eine Spitalgruppe in der Grösse und Ausprägung der Vorinstanz sicher bei Einführung und Betrieb eines neuen KISS unterstützen könne: 1) Drei Universitätsspitäler in vergleichbarer Grösse und Komplexität der Y.___ (auch ausserhalb der Schweiz)