Nach Analyse der Ausschreibungsunterlagen und der Antworten beider Fragerunden könne die Vermutung nicht entkräftet werden, dass die KISS-Ausschreibung auf einen bestimmten Anbieter zugeschnitten worden sei, was unzulässig sei. Die Vorinstanz könnte alle Anbieter ausser den Zuschlagsempfänger des Ausschreibungsverfahrens von C.___ wegen Nichterfüllung der "Eignungskriterien"