Kundenbeziehung, weswegen die Vorinstanz vom KISS, welches die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit entwickle, Kenntnis habe und auch dessen ungefähren Entwicklungsstand kenne. Die Vorinstanz habe es als Vorteil bezeichnet, wenn ein KISS noch nicht in allen Bereichen fertig entwickelt sei und die künftigen Nutzer die "Fertigentwicklung" mitgestalten könnten. Wenn nun gerade dieser Aspekt ein Grund sein solle für die Nichterfüllung eines "Eignungskriteriums", so sei dies diskriminierend und nicht nachvollziehbar. Vermutlich sei die Ausschreibung so verwirrend und zum Teil widersprüchlich formuliert worden, dass allfällige Diskriminierungen nicht auffallen würden.