Zweitens liege eine fragwürdige Gewichtung der Zuschlagskriterien vor. Für eine Gewichtung des Preises mit nur 20 % müsse es – unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel – sehr gute Gründe geben. Derartige Gewichtungen seien allenfalls bei sehr stark personenbezogenen Leistungen sachgerecht, jedoch bei der Beschaffung eines Informatiksystems mit einem hohen Reifegrad kaum zu rechtfertigen. Für die Beschwerdeführerin seien keine rechtfertigenden Gründe erkenn- oder denkbar.