Dieser Ausschluss lasse sich nicht sachgerecht begründen, da Praxisinformationssysteme klarerweise auch Healthcare Systeme seien. Der Vergabestelle sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Markt der Praxisinformationssysteme gewachsen sei und damit speziell in Deutschland namhafte Umsätze erzielt habe. Daher sei die unsachgerechte Unterscheidung für die Beschwerdeführerin besonders nachteilig und lasse vermuten, dass damit ein anderer Anbieter in eine bessere Position gebracht werden solle.