Erstens sei der Umsatz als Zuschlags- statt als Eignungskriterium definiert worden. Zusätzlich würden die verlangten Umsätze für die Bewertung nach nicht erkennbaren Gründen ein- oder ausgeschlossen, was krass diskriminierende Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin habe. So sei im Offerteingabeformular "A2_Excel_Offerteingabe.xlsx" Register "Z6 Anforderungen Anbieter" der vorliegenden Submissionsunterlagen der Gesamtumsatz pro Jahr anzugeben, wobei Umsätze aus dem Verkauf von Praxisinformationssystemen explizit ausgeschlossen seien. Dieser Ausschluss lasse sich nicht sachgerecht begründen, da Praxisinformationssysteme klarerweise auch Healthcare Systeme seien.