In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nur sehr wenig vergaberechtliches Know-How in das Ausschreibungsverfahren eingeflossen, was mit dem Abbruch des Verfahrens und einer Neuauflage sehr leicht zu verbessern sei. Grundsätzlich müsse eine Ausschreibung den Beschaffungsgegenstand, den Kreis der möglichen Anbieter (mittels Festlegung der Eignungskriterien) und die Art und Weise, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot (mittels Festlegung der Zuschlagskriterien) bestimmt werde, definieren. Schon diese grundlegenden Prinzipien seien in die KISS-Ausschreibung nicht oder kaum eingeflossen: 18 Beschwerde vom 23. September 2019, S. 2 f. und 5 f.